Zur vereinheitlichenden Notengebung an der Schule

1. Rechtliche Grundlagen gem. § 3 LDO

1.1 Unterricht und Kontrolle der Ergebnisse

(1) Der Lehrer ist bei seinem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und die Stundentafel gebunden. Er achtet auf die gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulleiter soweit er Dienstvorgesetzter ist, kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass der Lehrer einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.

(2) Der Lehrer überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff in der Schule oder zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe angemessenen Weise überwacht er die Heftführung, kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin.

(3) Um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrer jeder Klasse untereinander in Fühlung und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.

(4) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer Aufschreibungen, die beim Aus-scheiden oder bei längerer Dienstverhinderung seinem Nachfolger oder Vertreter zugänglich zu machen sind. Der Lehrer hat diese Aufschreibungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren.

1.2 Nachweise des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung, Zeugnisse durch “Leistungsnachweise” (Art. 31 BayEUG)

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamte während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachte Leistung werden nach folgenden Notenstufen bewertet:

sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3, ausreichend = 4, mangelhaft = 5, ungenügend = 6

(3) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Hierbei werden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet. Zeugnisbemerkung: Daneben sollen Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden.

1.3 Ankündigung von Leistungsnachweisen sowie Unterschleif (§ 17 VSO)

(1) Um den Lehrstoff einzuüben und den Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. Diese sollen von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen .... in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen, Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben müssen, ....in der Hauptschule können sie angekündigt werden. An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden.

(4) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Probearbeit unerlaubter Hilfe, kann die Probearbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet werden. Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel.

(5) Bewertete Probearbeiten sind baldmöglichst den Schülern zur Einsichtnahme zurückzugeben und zu besprechen. .....auf Verlangen der Erziehungsberechtigten muß er die Arbeiten mit nach Hause geben.

(6) Die Probearbeiten sind bis zum Schuljahresende, die der Schüler der Jahrgangsstufen 9/10 sind zwei Schuljahre aufzubewahren.

1.4 Aufgaben des Schulleiters (§ 27 LDO)

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 36 Abs. 2 BayEUG besucht der Schulleiter auch den Unterricht. Er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten.

(2) Der Schulleiter sorgt für die gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrer. Stellt er nach Rücksprache mit dem Lehrer .... fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Kurzarbeit, Probearbeit oder Stegreifaufgabe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann er die Aufgabe für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen.

2. Grundsätzliche Hinweise

2.1 Transparenz der Beurteilungspraxis - Probearbeiten rechtzeitig planen und ankündigen, mit Parallelklasslehrern und Fachlehrern absprechen. Termine öffentlich im Klassenzimmer aushängen. Die Kontrolle führt der Klassensprecher, die Verantwortung trägt die Klassenleitung.

- Zu erreichende Leistungsanforderungen angeben z.B. durch Vermerk der erreichbaren Punkte und klare Aufgabenstellungen (Gib vier Gründe für ......!)

- Anzahl der erreichten Noten in der Klasse bekanntgeben, um eine Orientierung des eigenen Leistungsstandes zu ermöglichen.

- Notenschnitte einzelner Klassen nur nach Absprache mit den Parallelklassenlehrern bekanntgeben um voreilige Schlüsse auf das Klassenniveau zu vermeiden.

- Den Schülern soll die vom Lehrer verwendete Punkteskala bekannt sein.

- Leistungskontrollen sind stets nachzubesprechen, damit die Schüler Fehler erkennen und zukünftig vermeiden können.

- Anlegen einer Probenmappe, in die alle schriftlichen Arbeiten eines Jahrgangs geheftet werden; in Abständen zur Kenntnisnahme der Eltern mitgeben und abzeichnen lassen,

- Anlegen eines Stegreifaufgabenheftes, in das alle kurzen “mündlich-schriftlichen” Arbeiten geschrieben werden.

- Werden Proben nicht mehr zur Schule mitgebracht, soll den Eltern mitgeteilt werden, dass keine weitere Einsichtnahme zuhause möglich ist.

- Bei erheblichem Absinken von Leistungen oder Arbeitsmoral sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen.

2.2 Gestaltungsgrundsätze von Leistungsnachweisen

- Umfang, Inhalt und Schwierigkeit müssen sich mit dem Unterricht decken. Leistungsanforderungen müssen ausreichend vorbereitet sein.

- Die Leistungsanforderungen müssen in ihrer Aufgabenstellung klar, verständlich, eindeutig und lösbar sein. Außerhalb eines vernünftigen Rahmens liegende Anforderungen sind verwaltungsgerichtlich nachprüfbar.

- Hilfsmittel müssen allen gleichermaßen zugänglich und verfügbar sein z.B. Duden oder Taschenrechner ... aber: Keine Ausleihe möglich und nötig während der Arbeit.

- Die Prüfungen dürfen nicht durch erhebliche Beeinträchtigungen gestört werden: z.B. Hitze, Kälte, Lärm, Unruhe, ....

- Die Schüler sollen psychisch und physisch ungestört sein: Erkrankungen, Unfälle, familiäre Ereignisse etc. müssen berücksichtigt werden.

- Proben dürfen wegen des Gleichheitsgrundsatzes nicht nachgeschrieben werden. Fehlen zur Zeugniserstellung Noten, wird eine stark gewichtete mündliche Abfrage ,empfohlen. Auch sog. Haus-Arbeiten, Referate, Sonderleistungen können hilfreich sein.

- Mündliche Noten sind mit Datum und Art der Leistung festzuhalten, dies insbesondere , wenn sie vom schriftlichen Niveau stark abweichen und zur Begründung der Zeugnisnote beträchtliches Gewicht haben.

2. 3 Methodische und zeitgemäße Varianten sind empfohlen.

Schriftliche Leistungsnachweise sollten abwechslungsreich gestaltet sein, um die verschiedenen Auffassungs-, Begabungs- und Sprachniveaus einer Klasse zu berücksichtigen. Beispiele: Frage - Antwort; Graphen beschreiben und auswerten; Lückentexte; Schemazeichnungen; Auswahlantworten; Funktionsmodelle beschriften; Zuordnungsaufgaben; Fehlerhafte Aussagen identifizieren; Vergleiche u. Versuche; Gesetzmäßigkeiten formulieren; Umordnungsaufgaben; Stellung zu Aussagen beziehen; Stumme Karten oder Skizzen; Rätsel lösen: Statistiken beschreiben, u.v.m.

3. Hausinterne Festlegungen

3.1 Verbindliches Schriftwesen

Schülerbögen, Schülerlisten, Schülerbeobachtungen und Notenheft bzw. -listen; Wochenpläne zum Nachweis des lehrplanmäßig gehaltenen oder entfallenen Unterrichts und auch der Probearbeiten/Unterrichtsgänge/Vertretungen; Hausaufgabenheft; Absentenheft; Mappen oder Fachhefte, Sammlung von praktischen und sonstigen Nachweisen, Referatsordner; Schülerbogen ,

3.2 Grundsätzliche Hausinterna

- Absprache der Lehrer einer Jahrgangsstufe mit regelmäßigen Stufenkonferenzen - Eine klassenübergreifende Arbeit pro Halbjahr zum gleichen Zeitpunkt - Entzerrung der Prüfungsschwerpunktzeiten vor den Ferien und Zeugnissen durch rechtzeitige gemeinsame Planung (Die Woche vor Weihnachten ist als Friedenswoche grundsätzlich prüfungsfrei).

3.3 Anzahl der Leistungserhebungen pro Schuljahr:

- Deutsch: 6 Text-, 2 Sprachlehrearbeiten, 6 Diktate mit Nachschriften, Pflichtgedichte - Mathematik: 6 Probearbeiten, 6 weitere Leistungsnachweise - Sachfächer: 4 Probearbeiten - Englisch: 4 Probearbeiten, regelmäßige Vokabelkontrollen, 3 Grammatikproben - prakt. Fächer: mind. 6 benotete praktische Arbeiten, “Mitarbeitsbewertung” - Musik: Pflichtlieder

3.4 Deckblattvorschlag

Schule, Lehrer, Klasse, Datum, Klassenschnitt, Auffälligkeiten, „Notenfieberkurve”, ....

3.5 Zur grundsätzlichen Bewertung

Notenschnitte sollten sich um die Note „3” im Klassenschnitt bewegen. Arbeiten, die besser als „1,5” oder schlechter als „4,5” im Schnitt ausfallen, sind unaufgefordert dem Schulleiter vorzulegen. Bei Aufsätzen sollten folgende Bewertungsmaßstäbe beachtet werden: Wortschatz, Ausdrucksfähigkeit, Kreativität, Rechtschreibung, Inhaltliche Erfassung, Gehaltliche Durchdringung, Satzbau und bitte auch die äußere Form..

Die oben angeführten Grundlagen zur vereinheitlichenden Notengebung an der Schule wurden im Auftrag der Lehrerkonferenz bei Beteiligung des Schulforums (= Schülermitverantwortung (SMV) + Eltern- + Lehrerrat) demokratisch entwickelt. Sie sind dienstlich korrekt zu beachten.

Würzburg, Dezember 1997

Linus Dietz, Rektor