
Neue Schulordnung
Seit 1. August 2007 gilt an Bayerns Gymnasien eine neue Schulordnung.
Gesamte Schulordnung für Bayerns Gymnasien
Neuerungen:
GSO § 53 (Auszüge): Leistungsnachweise: Allgemeine Regelungen
(1)
1 Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben.
2 Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests,
Praktikumsberichte, Projekte sowie mündliche und praktische Leistungen.
3 In der Kursphase des
neunjährigen Gymnasiums ist die Facharbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.
(2)
1 Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur
Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten (...).
2 Mündliche und
schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich
auch auf Grundwissen beziehen.
3 In den Fächern Kunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und
Hauswirtschaft können ersatzweise praktische Leistungen gefordert werden. (...)
GSO § 54 (Auszüge): Große Leistungsnachweise
(1)
1 In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr
mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu
halten; in jeder modernen Fremdsprache soll in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe davon
eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten
werden.
2 Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. (...)
4 In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2)
1 Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt
werden. (...)
(3)
Für Schulaufgaben und Kurzarbeiten in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums
gilt:
1. Für jedes Leistungskursfach werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und 13/1 je zwei
Schulaufgaben und für jedes Grundkursfach in allen Ausbildungsabschnitten je eine Schulaufgabe oder
zwei Kurzarbeiten gefordert. (...)
(4)
1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.
2 An einem Tag darf nicht mehr
als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.
GSO § 55 (Auszüge): Kleine Leistungsnachweise
(1)
Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und
Referate.
(2)
1 Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und
Praktikumsberichte; dafür gilt:
1. Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt (...). Die Bearbeitungszeit soll
höchstens 30 Minuten betragen.
2. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt(...). Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten
betragen. (...)
(3)
Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 zentral oder schulintern
gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit
soll höchstens 45 Minuten betragen.
(4)
Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
In der neuen gymnasialen Schulordnung findet sich nicht mehr folgende Bestimmung der alten:
"An den Tagen, an denen der Schüler eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben von ihm nicht gefordert." (§ 44 alte GSO)