Neue Schulordnung


Seit 1. August 2007 gilt an Bayerns Gymnasien eine neue Schulordnung.


Gesamte Schulordnung für Bayerns Gymnasien


Neuerungen:


GSO § 53 (Auszüge): Leistungsnachweise: Allgemeine Regelungen

(1)

1 Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben.

2 Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte, Projekte sowie mündliche und praktische Leistungen.

3 In der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums ist die Facharbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.

(2)

1 Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten (...).

2 Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen.

3 In den Fächern Kunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und Hauswirtschaft können ersatzweise praktische Leistungen gefordert werden. (...)



GSO § 54 (Auszüge): Große Leistungsnachweise

(1)

1 In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten; in jeder modernen Fremdsprache soll in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe davon eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden.

2 Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. (...)

4 In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.

(2)

1 Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. (...)

(3)

Für Schulaufgaben und Kurzarbeiten in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums gilt:

1. Für jedes Leistungskursfach werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und 13/1 je zwei Schulaufgaben und für jedes Grundkursfach in allen Ausbildungsabschnitten je eine Schulaufgabe oder zwei Kurzarbeiten gefordert. (...)

(4)

1 Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.

2 An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.



GSO § 55 (Auszüge): Kleine Leistungsnachweise

(1)

Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.

(2)

1 Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt:

1. Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt (...). Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.

2. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt(...). Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. (...)

(3)

Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen.

(4)

Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.



In der neuen gymnasialen Schulordnung findet sich nicht mehr folgende Bestimmung der alten:

"An den Tagen, an denen der Schüler eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben von ihm nicht gefordert." (§ 44 alte GSO)