§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Freunde der Mozart- und Schönbornschule
e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
3. Der Verein ist als juristische Person in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Würzburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
1. Der satzungsgemäße Vereinszweck wird verwirklicht in
der Unterstützung der Lehre und Erziehung am Städtischen Mozart-
und Schönborn-Gymnasium mit Realschule Würzburg durch Mitgliedsbeiträge
und Spenden. Der Förderverein soll insbesondere Mittel bereitstellen
für wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen der Facharbeiten, für
den Ankauf von Büchern und Geräten und für kulturelle Veranstaltungen
im Rahmen der Schule. Der Förderverein will die ehemaligen und jetzigen
Angehörigen und Freunde des Städtischen Mozart- und Schönborn-Gymnasiums
mit Realschule zusammenschließen und insbesondere das Zusammenwachsen
der Schulgemeinschaft und die Entwicklung eines zukunftstragenden Schulprofils
fördern. Dazu gehört auch die Förderung des Schüleraustausches
mit anderen Ländern.
2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch
auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können volljährige Einzelpersonen, Personenvereinigungen,
Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.
2. Der Beitritt zum Förderverein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenübe dem ersten Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.
3. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur
Anerkennung der Satzung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die
sich in besonderer Weise für die Ziel und Zwecke des Fördervereins
eingesetzt haben.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des
Geschäftsjahres mit schriftlichem Antrag an den ersten Vorsitzenden,
schließlich durch Vorenthalten des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung.
2. Ein Mitglied, das fortgesetzt dem Zweck des Vereins zuwider handelt
oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Verpflichtungen als
Vereinsmitglied nicht erfüllt, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes
ausgeschlossen werden. Ein vom Gesamtvorstand ausgeschlossenes Mitglied
kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nachfolgende
ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig
über die Mitgliedschaft. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Kassenwesen
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch
Selbsteinschätzung fest. Der Mindestsatz wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der
ersten drei Monate des Kalenderjahres auf ein Konto des Fördervereines
einzuzahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen;
die Buch- und Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister.
6. Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfer
haben am Ende jeder Amtsperiode eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen
und hierüber jeweils dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
-dem ersten Vorsitzenden
–dem zweiten Vorsitzenden
–dem Schatzmeister
–dem Schriftführer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten, also Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Der geschäftsführende Vorstand
- beruft die Mitgliederversammlung ein
- entscheidet über die Aufnahme in den Verein
- nimmt Austrittserklärungen entgegen
– nimmt alle übrigen Angelegenheiten des Vereins
wahr, soweit sie nicht in den Bereich der Mitgliederversammlung oder des
Gesamtvorstandes fallen.
§ 10 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden
Vorstand,
- den drei Beisitzern;
der Direktor
der Schule ist ohne Wahl Beisitzer.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Geschäftsjahren schriftlich gewählt. Er bleibt bis
zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, insbesondere grobe Pflichtverletzung
der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, so kann das Vorstandsmitglied
durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung – bei
absoluter Mehrheit – abgesetzt werden.
3. Der Gesamtvorstand
- gibt sich eine Geschäftsordnung,
- spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,
- stellt den Haushaltsplan auf.
4. Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand
ist auch auf Verlangen zweier anderer Gesamtvorstandsmitglieder binnen einer
Wochenfrist einzuberufen.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des
2. Vorsitzenden.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- mindestens ein mal im 4. Quartal,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn der 10. Teil der Mitglieder die
Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund
vom Vereinsvorstand schriftlich verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand
einzuberufen.
Zwischen der Bekanntgabe des Versammlungstermins
und der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Einladung
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes
entgegen,
- beschließt die Satzung und deren Änderung,
- wählt, entlastet und entlässt den Vorstand
und die beiden Kassenprüfer,
- entscheidet über die endgültige Nichtaufnahme
und den Ausschluss von Mitgliedern,
- entscheidet über alle Fragen, die für
den Bestand und die Arbeit des Vereins und die Wahrnehmung seiner Aufgaben
von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem
Fünftel der Anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen
. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich schriftlich.
3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
gefasst.
4. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen auf Grund
behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen
werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
5. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die gestellten Anträge,
- die gefassten Beschlüsse,
- die vorgenommenen Wahlen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterschreiben.
Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen
die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, und zwar für das Städtische Mozart-
und Schönborn-Gymnasium mit Realschule zu verwenden hat.
Würzburg, den ................................................