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Satzung des Fördervereins
„Freunde der Mozart- und Schönbornschule e.V.“ Würzburg


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Freunde der Mozart- und Schönbornschule  e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
3. Der Verein ist als juristische Person in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 3  Vereinstätigkeit

1.  Der satzungsgemäße Vereinszweck wird verwirklicht in der Unterstützung  der Lehre und Erziehung am Städtischen Mozart- und Schönborn-Gymnasium mit Realschule Würzburg  durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Förderverein soll insbesondere Mittel   bereitstellen für wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen der Facharbeiten, für den Ankauf von Büchern und Geräten und für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Schule. Der Förderverein will die ehemaligen und jetzigen Angehörigen und Freunde des Städtischen Mozart- und Schönborn-Gymnasiums mit Realschule zusammenschließen   und insbesondere das Zusammenwachsen der Schulgemeinschaft  und die Entwicklung eines zukunftstragenden Schulprofils fördern. Dazu gehört auch die Förderung des Schüleraustausches mit anderen Ländern.
2.  Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen  Ziele.
3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

§ 4  Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können volljährige Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften,  Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.
2.  Der Beitritt zum Förderverein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenübe dem ersten Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.  Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 5  Ehrenmitgliedschaft

1.  Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in besonderer Weise für die Ziel  und Zwecke des Fördervereins eingesetzt haben.
2.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6  Verlust der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch  freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlichem Antrag an den ersten Vorsitzenden, schließlich durch Vorenthalten des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung.
2.  Ein Mitglied, das fortgesetzt dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht erfüllt, kann durch  Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Ein vom Gesamtvorstand  ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses  die nachfolgende ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Kassenwesen

1.   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.   Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest. Der Mindestsatz wird von der Mitgliederversammlung  beschlossen.
3.   Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres auf ein Konto des Fördervereines einzuzahlen.
4.   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5.   Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; die Buch- und Kassenführung erfolgt  durch den Schatzmeister.
6.   Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfer haben am Ende jeder Amtsperiode eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und hierüber jeweils dem Vorstand  und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8  Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind    - der geschäftsführende Vorstand
                                              - der Gesamtvorstand
                                              -  die Mitgliederversammlung.

 § 9  Der geschäftsführende Vorstand

1.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      -dem ersten Vorsitzenden
     –dem zweiten Vorsitzenden
     –dem Schatzmeister
     –dem Schriftführer
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln berechtigt,  den  Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, also Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2.  Der geschäftsführende Vorstand
     - beruft die Mitgliederversammlung ein
     - entscheidet über die Aufnahme in den Verein
     - nimmt Austrittserklärungen entgegen
     – nimmt alle übrigen Angelegenheiten des Vereins wahr, soweit sie nicht in den Bereich der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen.

§ 10 Der  Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
          - dem geschäftsführenden Vorstand,
          - den drei Beisitzern;
            der Direktor der Schule ist ohne Wahl Beisitzer.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer  von drei Geschäftsjahren  schriftlich gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor,  insbesondere grobe Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, so kann das Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung   – bei absoluter Mehrheit – abgesetzt werden.
3. Der Gesamtvorstand
    -  gibt sich eine Geschäftsordnung,
    -  spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,
    -  stellt den Haushaltsplan auf.
4.   Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist auch auf Verlangen zweier anderer Gesamtvorstandsmitglieder binnen einer Wochenfrist einzuberufen.
5.   Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
     -   mindestens ein mal im 4. Quartal,
     -   wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
     -   wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vereinsvorstand schriftlich verlangt.
2.  Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
     Zwischen der Bekanntgabe des Versammlungstermins und der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

§ 12  Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung
     - nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen,
     - beschließt die Satzung und deren Änderung,
     - wählt, entlastet und entlässt den Vorstand und die beiden Kassenprüfer,
     - entscheidet über die endgültige Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
     - entscheidet über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins und die Wahrnehmung seiner Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung sind.
 

§ 13  Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
2.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem  Fünftel der Anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen .  Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich schriftlich.
3.  Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
4.  Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben können  vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
5.  Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 14  Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.  Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
      -   Ort und Tag der Versammlung,
      -   Zahl der erschienenen Mitglieder,
      -   die gestellten Anträge,
      -   die gefassten Beschlüsse,
      -   die vorgenommenen Wahlen.
     Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
     Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15   Auflösung des Vereins

1.  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung  aufgelöst werden.  Für den Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.  Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar  für gemeinnützige Zwecke, und zwar für das Städtische Mozart- und Schönborn-Gymnasium  mit Realschule zu verwenden hat.
 

    Würzburg, den ................................................