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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schülerladen Schülertreffpunkt e. V. " und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Würzburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein versteht sich als Jugendgemeinschaft.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein erstrebt die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit von Jugendlichen und der Zusammenarbeit von Schülern aller Schularten und Altersgruppen im kulturellen und sozialen Bereich.
Insbesondere geht es dem Verein um die Förderung von Erziehung, Bildung und Kultur sowie von demokratischem Engagement Jugendlicher. Besondere Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind Angebote zur politischen Bildung, aktive Freizeitangebote und Auseinandersetzung mit der Situation in der Schule und deren Umfeld.
(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
Veranstaltungen vielfältiger Art, unter anderem Tagungen, kulturelle Veranstaltungen, fortlaufende Gruppenkurse und Seminare. Der Verein erstrebt Erwerb, Ausbau und Aufbau von Förderungsstätten, in denen die genannte Arbeit ausgeführt werden kann. Er arbeitet gemeinsam mit anderen Einrichtungen, Organisationen und Gruppen zusammen, die die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit anderen Jugendverbänden und den zuständigen Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings.
(3) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen zum Beitritt in den Verein der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Stimmabgabe in den Mitgliederversammlungen des Vereins.
(2) Ordentliche Mitglieder können diejenigen Personen unter 25 Jahren werden, die noch eine Schule im Sinne des Art. 5 BayEUG, eine vergleichbare Privatschule oder eine andere vergleichbare Schule besuchen.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Zweck und die Arbeit des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen will.
Die Mitgliederversammlung kann darüberhinaus Ehrenmitglieder ernennen. Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, soweit es die Satzung nicht anderweitig regelt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verein ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge per Nachnahme zu erheben. Das Mitglied trägt dann die Nachnahmekosten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.
Bei Minderjährigen kann der Vorstand über Beiträgsermäßigungen im Einzelfall entscheiden.
Bei längeren Auslandsaufenthalten eines Mitgliedes kann der Vorstand in Einzelfall von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages entbinden. Das Mitglied erhält für diesen Zeitraum keine Post des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und den vier Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, und zwar jeder für sich alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer eines (Geschäfts-) Jahres gewählt wobei sich für das Amt des ersten Vorsitzenden jedes volljährige ordentliche Mitglied bewerben kann, für das Amt des zweiten Vorsitzenden jedes ordentliche Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat und für den sonstigen Vorstand jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit 2/3 Mehrheit einen neuen Vorstand bzw. ein oder mehrere Vorstandsmitglieder wählt. Zu Vorstandsmitgliedern können in der Regel nur bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder gewählt werden. Bei der Wahl von Nichtanwesenden ist das schriftliche Einverständnis erforderlich, in dem die Annahme der Wahl für das konkret Amt erklärt sein muss.
(4) Grundsätzlich bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, auch wenn dabei die Amtsdauer von einem Jahr in Ausnahmefällen überschritten werden sollte Der Rücktritt des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes tritt erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft. Bis dahin bleibt der alte Vorstand im Amt.
(5) Ausnahmsweise erhalten außerordentliche Mitglieder, die im Vorstand mitarbeiten, das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeiten des Vereins fest. Er arbeitet ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu seinen Obliegenheiten gehört außer der Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geladen ist und wenigstens vier Mitglieder erschienen sind.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:
(2) Vor Beginn jedes Geschäftsjahres beschließt die Mitgliederversammlung ein Rahmenprogramm für die Veranstaltungen des Jahres.
(3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht., einen Haushalt für das kommende Geschäftsjahr zu beschließen.
(4) Vor der Neuwahl des Vorstandes ist der Mitgliederversammlung ein Bericht über die vorher durchzuführende Rechnungsprüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird rechtzeitig vor der Wahlversammlung durch einen Vorsitzenden angeordnet.
(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Arbeits- und Kassenbericht vor, der von der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Stimmübertragungen sind möglich, es können jedoch höchstens drei Stimmen auf eine Person übertragen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, der durch die Vorsitzenden zu wählen ist, geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer sowie den anwesenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieser Niederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Abhalten der Mitgliederversammlung zuzusenden. Eine Veröffentlichung des Protokolls in der Vereinszeitschrift ersetzt die Zusendung des Protokolls.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einberufen, so oft ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 10 Tagen unter Berücksichtigung der Formalitäten gemäß Abs. 4 einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit der Angabe des Zweckes der Versammlung stellt.
(3) Ein Punkt ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
(4) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Versand vermittels eines elektronischen Datenübermittlungssystems ist zulässig. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden.
§ 12 Beschlussfassung der Organe
(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung und für den Vorstand die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
(2) Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls des Vereinszweckes fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die ähnliche Ziele verfolgt, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen. die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die im Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. Dezember 2000.