


 Sozialhilfe Die Sozialhilfe umfaßt neben regelmäßigen Zahlungen zur Deckung laufender Kosten wie z.B. Nahrungsmittel oder Miete (laufender Bedarf) auch Hilfen für teuerere Einzelanschaffungen (einmaliger Bedarf). In Notsituationen wie Krankheit oder Haftentlassung stellt Euch das Sozialamt zusätzliche Hilfen zur Verfügung. Regelsätze
Die Zahlungen zur Deckung des laufenden Bedarfs richten sich nach
sogenannten Regelsätzen. In Würzburg beträgt
der Grundregelsatz für Alleinstehende zur Zeit 284 Euro (01.07.2002
- 30.06.2003). Dies ist auch der Regelsatz für den Haushaltsvorstand
einer Familie. Für die übrigen Familienmitglieder werden
je nach Alter Regelsätze zwischen 50 und 90% des Grundregelsatzes
ausbezahlt.
Die Regelsätze sind zur Deckung laufender Kosten gedacht. Mit ihnen sollen Nahrungsmittel, Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, Strom- und Telefonkosten, Körperpflege- und Reinigungsmittel, Reparaturkosten von geringem Umfang, kulturelle Bedürfnisse (z.B. Zeitungsabo, Bücher) sowie Sport- und Freizeitartikel finanziert werden. Miet- und NebenkostenDie Kosten für Miete und Nebenkosten werden vom Sozialamt in vollem Umfang, das heißt in tatsächlicher Höhe bezahlt. Zu den Nebenkosten zählen hierbei die Kosten für Heizung, Wasser, Hausverwaltung usw., nicht aber die Stromkosten. Hierbei ist zu beachten, daß für Alleinstehende ein möbliertes Zimmer als ausreichend erachtet wird. Wenn Ihr also allein seid, wird Euch meist keine komplette Wohnung finanziert. Einmaliger BedarfUnter einmaligen Bedarf fällt all das, was nicht regelmäßig gebraucht wird und mit höheren Kosten verbunden ist: Kleidung, teure Reparaturen, Anschaffung von Hausgeräten oder Möbeln, Aufwendungen für besondere Anlässe (Hochzeit, Taufe, Schwangerschaft usw.). Anträge hierzu müßt Ihr jeweils bei Bedarf stellen. Ihr bekommt allerdings nur das Allernötigste und auch das nur in angemessenen zeitlichen Abständen. Jedes Jahr ein neuer Mantel ist also nicht drin, genausowenig ein Fernseher oder ein Videogerät. Hilfe in besonderen LebenslagenIn besonderen persönlichen Notlagen gewährt das Sozialamt zusätzliche Hilfen. Im Krankheitsfall beispielsweise wird vom Sozialamt Krankenhilfe gewährt. Sie richtet sich in ihrem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Strafentlassene stehen Euch zudem Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu. So könnt Ihr beispielsweise die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe finanziert bekommen. Voraussetzungen Einkommen geringer als laufender BedarfAnspruch auf laufende Zahlungen des Sozialamtes habt Ihr, wenn Euer Einkommen geringer ist als der laufende Bedarf (= Regelsatz + Miet- und Nebenkosten). Einmaligen Bedarf könnt Ihr auch dann anmelden, wenn ihr keine regelmäßigen Zahlungen vom Sozialamt erhaltet, weil Euer Einkommen knapp über dem laufenden Bedarf liegt. Was zählt als Einkommen?Als Einkommen zählen hierbei Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Kindergeld, Krankengeld, Renten, Mieteinnahmen, Wohngeld, Zinseinnahmen. Es wird jedoch nicht das gesamte Einkommen angerechnet, sondern das um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung), gesetzlich vorgeschriebene oder allgemein übliche Versicherungskosten (Brand-, Haftpflicht-, Hausratversicherung) und Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge etc.) bereinigte Einkommen. Einkommen des EhepartnersDas Einkommen Eures Ehepartner wird in gleichem Maße wie Euer eigenes herangezogen, sofern Ihr nicht vollständig getrennt lebt. VermögenswerteBevor Ihr Anspruch auf Sozialhilfe habt, müßt Ihr zuerst Euer eigenes Vermögen aufbrauchen (Geldvermögen) bzw. verkaufen (Sachwerte). Nicht angegriffen zu werden braucht allerdings angemessener Hausrat, Vermögen zur baldigen Beschaffung eines Eigenheims, Gegenstände zur Ausübung der Beruftstätigkeit, ein angemessenes Hausgrundstück, in angemessenem Rahmen Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (Bücher, Musikinstrumente usw.) Nachrangigkeit der SozialhilfeSozialhilfe wird Euch nur dann gewährt, wenn Ihr zuvor versucht hat, alle Ansprüche gegen Dritte wie z.B. das Arbeitsamt (Arbeitslosengeld oder -hilfe, Kindergeld) oder die Rentenversicherung geltend zu machen. Euer Antrag auf Sozialhilfe kann allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn solche Zahlungen Dritter in unmittelbarer Zukunft zu erwarten sind. Im Klartext heißt das: Ihr bekommt auf dem Sozialamt nur dann Geld, wenn Ihr zuvor beim Arbeitsamt wart und von dort eine Bestätigung fürs Sozialamt mitbringt. Falls Ihr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe habt, bekommt Ihr vom Sozialamt zunächst einen Vorschuß darauf, bis das Arbeitsamt mit seinen Zahlungen beginnt. Selbst dann wenn Ihr bereits Arbeitslosengeld oder -hilfe bekommt, kann sich der Gang zum Sozialamt lohnen. Denn wenn Ihr nur wenig Arbeitslosengeld oder -hilfe kriegt, stehen Euch möglicherweise einmalige Hilfen für teurere Einzelanschaffungen zu. ArbeitswilligkeitWenn Ihr Sozialhilfe bekommt, wird von Euch erwartet, daß Ihr Euch darum kümmert, möglichst schnell wieder selbst Geld zu verdienen. Eure Arbeitslosmeldung ist damit daher eine absolut notwendige Voraussetzung zur Gewährung von Sozialhilfe. ArbeitspflichtAußerdem kann von Euch verlangt werden, durch eigene Arbeitsleistung selbst einen Beitrag zu Eurem Lebensunterhalt zu leisten. Hierzu bietet das Sozialamt oft gemeinnützige Arbeiten an, die dann entweder als normales Arbeitsverhältnis mit regulärem Lohn laufen oder durch die Sozialhilfe (zuzüglich einer angemessener Aufwandsentschädigung) abgeglichen werden. |